Der Görlitzer Modedesigner Gerhard Zschau (38) vom Label LA-BA zeigt das umstrittene T-Shirt mit Porträt der klagenden, heutigen Rentnerin, welches vo

Der Görlitzer Modedesigner Gerhard Zschau (38) vom Label LA-BA zeigt das umstrittene T-Shirt mit Porträt der klagenden, heutigen Rentnerin, welches vo Stock Photo
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Matthias Wehnert / Alamy Stock Photo

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2PK47KE

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Dimensions:

6048 x 4024 px | 51.2 x 34.1 cm | 20.2 x 13.4 inches | 300dpi

Date taken:

5 April 2023

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Der Görlitzer Modedesigner Gerhard Zschau (38) vom Label LA-BA zeigt das umstrittene T-Shirt mit Porträt der klagenden, heutigen Rentnerin, welches vor 63 jahren durch die sorbische Künstlerin Hanka Krawcec (1901-1990) geschaffen wurde, mit dem er es bis vor das Oberlandesgericht Dresden geschafft hat, in seinem Laden.Görlitz, 05.04.2023.Hintergrund: Bild einer sorbischen Künstlerin auf T-Shirts: Recht am eigenen Bild gegen Kunstfreiheit Der 4. Zivilsenat hat auf die Berufung der Beklagten eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Görlitz abgeändert, mit der es dem Beklagten untersagt worden war, einen Linolschnitt der sorbischen Künstlerin Hanka Krawcec (1901-1990), der nach der Behauptung der Klägerin ein Jugendporträt von ihr darstellt, auf T-Shirts in seinem Ladengeschäft und Webshop anzubieten. Mit eidesstattlicher Versicherung habe die Klägerin zwar hinreichend glaubhaft gemacht, dass der undatierte Linolschnitt nach ihrem Abbild geschaffen worden sei und sie trotz des Umstandes, dass die zugrunde liegende Bleistiftzeichnung aus dem Jahr 1960 stammte, von Freunden und Verwandten auch heute noch wiedererkannt werde. Hierdurch werde sie in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, das das Recht am eigenen Bild umfasse, betroffen. Da sie in diese Verbreitung nicht eingewilligt habe, seien die gegenseitigen Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen. Im Ergebnis seien die Interessen des Beklagten vorrangig, weil die Klägerin heute aufgrund dieses Linolschnitts nicht mehr damit rechnen müsse, auch in ihrem weiteren Umfeld erkannt zu werden, durch dieses Bildnis nicht herabgewürdigt werde und der Beklagte glaubhaft gemacht habe, neben seinen wirtschaftlichen Interessen durch den Verkauf auch die Verbreitung sorbischer Kunst zu fördern und hierfür einen Teil des Kaufpreises zu spenden. Zu seinen Gunsten streite daher auch die verfassungsrechtlich gewährleistete Kunstfreiheit. Das Risiko, dass die Klägerin in einem unpassenden Zusammenhang mit ihrem Jugendbi